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Mietbedingungen

§1. Gegenstand des Mietvertrages
Vermieter und Mieter schließen einen Vertrag über die kostenpflichtige Übernahme von Geräten (Mietgut) ab. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.


§2. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter übergibt das Mietgut in einem mangelfreien und betriebsfertigen Zustand. Der Mieter hat Gelegenheit, das Mietgut vor der Übergabe zu sichten und auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.


§3. Pflichten des Mieters
Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift im Mietvertrag, dass er die in diesem angegebenen Mietgeräte in betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die gemieteten Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung nur zum bestimmungsmäßigen Zweck in Betrieb zu nehmen und zu nutzen, vor Überbeanspruchung zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Dem Mieter obliegt die Wasserentleerung der Luftentfeuchter, soweit nichts anderes in den Sondervereinbarungen des Mietvertrages schriftlich festgehalten ist. Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich das Mietgut auf eigene Rechnung, für die Mietdauer gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Der Mieter hat empfindliche Böden vor Beschädigung oder Verschmutzung durch die Geräte zu schützen.


§4. Mietpreis
Die Mietpreise gelten je Kalendertag. Die Mindestmietdauer beträgt 7 Kalendertage.


§5. Transportkosten, Kosten für Auf- und Abbauarbeiten
Anfahrts- und Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Vermieter durchgeführten Auf- bzw. Abbauarbeiten, Installationen etc. werden nach den jeweils gültigen Stunden und Kilometersätzen gesondert berechnet. Diese Kosten werden im Mietvertrag fixiert und sind nicht Bestandteil des Mietzinses. Der Mieter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein. Falls der Vermieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sein kann, werden die vermieteten Güter am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.


§6. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Tag, mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder an dem von ihm mit der Abholung Beauftragten und zwar auf dem Lagerplatz des Vermieters bzw. mit der Übergabe an den Frachtführer, wenn der Mieter die Versendung vereinbart hat und im Falle der Annahmeverzögerung mit dem Tag der Bereitstellung des Mietgegenstandes. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes bzw. im Falle der Versendung durch den Mieter, mit dem Eintreffen des Mietgutes auf dem Lagerplatz des Vermieters. Zeiten die für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen die aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme Reparaturzeiten, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Die Ausfallzeiten
müssen unverzüglich dem Vermieter angezeigt und belegt werden.


§7. Rechte des Vermieters
Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen, mit zweitägiger Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für die Abholung sind in diesen Falle vom Vermieter zu tragen. Die Geräte müssen zu jeder Zeit vom Vermieter besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überbeanspruchung, bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und darf die Mietgegenstände auf Kosten des Mieters abholen lassen. Ferner kann der Vermieter vom Mieter, bei Verletzung der im §3 angegebenen Verpflichtungen des Mieters, Schadenersatz fordern.


§8. Haftung
Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe haftet der Mieter auch dann, wenn er die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat. Kann der Mieter die Mietsache nicht zurückgeben, wird ihm ein Neugerät in Rechnung gestellt. Insbesondere haftet der Mieter dafür, dass das Gerät während der Mietzeit gegen Diebstahl, Beschädigungen oder sonstigen zufälligen Untergang gesichert ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn das Gerät aus Gründen, die vom Mieter nicht unmittelbar zu vertreten sind, aus unverschlossenen Einsatz- oder Aufbewahrungsräumen entwendet oder in diesen beschädigt wird. In diesem Falle haftet der Mieter unabhängig davon, ob er selbst das Risiko der Entwendung oder Beschädigung versichert hat, und auch dann, wenn eine bestehende Versicherung den Versicherungsschutz, gleich aus welchen Rechtsgründen versagt. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus einer unsachgemäßen Inbetriebnahme und Nutzung der gemieteten Geräte ergeben. Eine unsachgemäße Benutzung liegt insbesondere dann vor, wenn die gemieteten Geräte entgegen den Angaben in der Betriebsanleitung in Betrieb genommen und genutzt werden. Folgeschäden die sich durch Ausfälle der Maschine während der Mietdauer ergeben, führen nicht zur Haftung des Vermieters.


§9. Reparaturen
Reparaturen die durch normalen Verschleiß erforderlich sind, führt der Vermieter auf eigene Kosten durch. Repariert der Mieter das Gerät ohne Zustimmung des Vermieters, so gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege oder auch durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, bei Funktionsstörungen den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Unterlässt er dies, so kann er keinen Anspruch auf Änderung des Mietpreises verlangen. Über die Bereitstellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere Abmachungen zu treffen. Der Mieter hat Beschlagnahmungen, Pfändungen, Beschädigungen und andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten, ins Ausland zu bringen oder anderen zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder eine Reinigungsgebühr in Höhe von 50 EUR zu zahlen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 7 Arbeitstage nach dem Eintreffen der Geräte am Lager des Vermieters eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe der festgestellten Mängel dem Mieter bekannt gemacht wird.


§10. Zahlung
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen. Der Vermieter behält sich vor, die Stellung einer Kaution in angemessener Höhe vor Aushändigung des Mietgutes zu beanspruchen. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag.


§11. Sonstige Bestimmungen
Diese Mietbestimmungen sind auch für alle zukünftigen Vermietungen von Geräten ohne besonderen Hinweis Vertragsgegenstand. Abweichungen oder Ergänzungen der Mietbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen. Anstelle der nicht wirksamen Bestimmungen treten die wirksamen Bestimmungen ein, die dem Sinn und der Auslegung der beanstandeten Bestimmungen am nächsten kommen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heinsberg.